Allgemeine Geschäftsbedingungen | ELSIBE GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel - Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich der AGB
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), in der Fassung, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden in Kraft ist, bilden zusammen mit der Auftragsbestätigung (als solche gilt auch die vom Kunden unterzeichnete Offerte) und allfälligen weiteren Beilagen („Vertragsdokumente“) den gültigen Vertrag („Vertrag“) zwischen dem Kunden und der ELSIBE GmbH („ELSIBE).
    2. Der Inhalt der AGB gilt, soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine Abweichung zu den Bestimmungen dieser AGB vereinbart ist. Die Gültigkeit allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist wegbedungen.
    3. Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien. Diese Zustimmung kann auch durch elektronische Übermittlung (z.B. Telefax, eingelesene Dokumente per E-Mail) rechtsgültig unterzeichneter Vertragsänderungen erfolgen. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt ELSIBE während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeit gemäss den Bestimmungen des bestehenden Vertrags fort.
    4. Die ELSIBE behält sich vor, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. In einem solchen Falle werden dem Kunden die geänderten AGB zugestellt oder auf zweckmässige Art und Weise publiziert. Die AGB können jederzeit unter [www.elsibe.ch/agb] abgerufen oder ausgedruckt werden.
    5. Zusätzliche Leistungen für den Kunden werden von ELSIBE auf Aufforderung hin offeriert und sie unterliegen ebenfalls diesen AGB.
       
  2. Verbindlichkeit von Offerten
    1. Offerten von ELSIBE sind, vorbehältlich anderslautender Abrede, während 30 Tagen ab dem Ausstelldatum verbindlich. Kommt es innert dieser Frist nicht zur Annahme der Offerte durch den Kunden, ist ESILBE nicht mehr weiter an ihre Offerte gebunden.
       
  3. Leistungen der ELSIBE
    1. ELSIBE erbringt dem Kunden die spezifizierten Leistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung beschrieben sind.
    2. ELSIBE verpflichtet sich, die Leistungen als spezialisiertes Unternehmen sorgfältig und fachmännisch zu erbringen. 
    3. ELSIBE verpflichtet sich, die Leistungen termingerecht zu erbringen. Zeitpunkte bzw. Zeiträume für die Erbringung von Leistungen werden in der Auftragsbestätigung umschrieben. Allfällige pauschalisierte Verzugsfolgen werden in der jeweiligen Auftragsbestätigung geregelt.
    4. ELSIBE verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter und etwaige Subakkordanten zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften, Weisungen oder Anordnungen des Kunden, insbesondere der Sicherheitsbestimmungen, der Arbeitszuordnung und der Hausordnung, anzuhalten. Die internen Weisungen vom Kunden über die besonderen Pflichten im Umgang mit Daten und Informationen sind ebenfalls einzuhalten. Der Kunde wird ELSIBE diese Vorschriften und Weisungen vorgängig schriftlich mitteilen.
    5. ELSIBE verpflichtet sich, dem Kunden innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, welche die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gefährden oder erschweren könnten
  4. Subakkordanten
    1. ELSIBE darf Subakkordanten auch ohne vorgängige Genehmigung des Kunden beiziehen, sofern dies gegenüber dem Vertrag keine Kostenerhöhung oder Qualitätsminderungen zur Folge hat.
       
  5. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde verpflichtet sich, mit ELSIBE zusammenzuarbeiten, sofern diese Zusammenarbeit für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für ELSIBE unentgeltlich erbracht werden.
    2. Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen unter anderem, dass der Kunde: 
      1. ELSIBE die notwendigen Zugänge zu seinen Räumlichkeiten sowie zu seiner Hardware gewährt und gegebenenfalls die dafür nötigen Ermächtigungen von Dritten einholt;
      2. ELSIBE regelmässig instruiert über die Gefahren und technischen Gegebenheiten der Anlage und für den Zugang von technischen Anlagen, so dass ein Schlüsselrecht für den Zugang erteilt werden kann sowie der Schlüssel ausgehändigt wird. Der Kunde dokumentiert die Instruktionen und Schlüsselvergabe. Neben der technischen Instruktion ist auch das Verhalten bei Störungen und im Brandfalle aus Gründen der Arbeitssicherheit nach gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen;
      3. die technische Ausrüstung im Eigentum von ELSIBE oder deren Lieferanten, die sich in seinem Besitz befindet, mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und den Ort, an dem die technische Ausrüstung installiert wird, ausreichend schützt, insbesondere vor Feuer, Diebstahl und Vandalismus;
      4. ELSIBE auf begründete Anfrage die für die Erfüllung des Vertrages benötigten Informationen, namentlich Zugang zu den Systemdokumentationen und anderen systembezogenen Unterlagen, verschafft;
      5. bezogen auf die in gemeinsamen Projektplänen festgelegten Informationspflichten für eine rechtzeitige Bereitstellung solcher Projektinformationen und Anforderungen zuhanden von ELSIBE sorgt;
      6. ELSIBE bei allen Informatikmittel-Beschaffungen konsultiert, welche die Dienstleistungen der ELSIBE spürbar beeinträchtigen könnten.
    3. Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein.
    4. Soweit ELSIBE nicht mit dem Lizenzmanagement beauftragt wurde, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, dass er die von im in eigener Verantwortung eingesetzte Software entsprechend den Lizenzvorschriften der einzelnen Hersteller bzw. Lizenzgeber beschafft und lizenziert hat.
    5. Der Kunde verpflichtet sich in Bezug auf die in der Verantwortung von ELSIBE liegenden Softwarelösungen, die von den Softwareherstellern gelieferten Patches, Updates und Releases entsprechend den Empfehlungen von ELSIBE innert der durch die Hersteller vorgegebenen Frist zu installieren bzw. durch ELSIBE installieren zu lassen. Werden die Patches, Updates und Releases nicht innert dieser Frist installiert bzw. wird deren Installation durch ELSIBE vom Kunden verweigert, schliesst ELSIBE jegliche Haftung in Bezug auf die betroffene Software aus. Zudem kann ELSIBE die Pflege der Software bis nach erfolgter Installierung der Patches, Updates und Releases einstellen. Allfällige aus der Verzögerung entstehende zusätzliche Aufwendungen trägt der Kunde.
    6. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden in der Auftragsbestätigung oder anderen Vertragsdokumenten näher umschrieben.
    7. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist ELSIBE berechtigt, Termine und Fristen zu verschieben sowie vom Kunden Ersatz zu fordern für zusätzliche Aufwendungen und Auslagen, die ELSIBE dadurch entstehen. Darüber hinaus ist ELSIBE berechtigt, Leistungen zurückzuhalten und/oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder Teile davon auszusetzen.
       
  6. Vergütung, Zahlungs- und Lieferbedingungen
    1. ELSIBE erbringt die Leistungen zu den in der Auftragsbestätigung festgelegten Preisen in Schweizer Franken. 
    2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind durch die Vergütung alle Leistungen und Kosten abgegolten, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, unter Einschluss aller Auslagen und Aufwendungen von ELSIBE und allfälliger Erfüllungsgehilfen, einschliesslich Reise- und Verpflegungskosten, Dokumentenmanagement, Versand, Telekommunikationsgebühren, Büromaterial usw. 
    3. Rechnungen sind innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig („Zahlungsfrist“). Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. Sämtliche Beträge, die nicht innert Zahlungsfrist bezahlt werden, sind mit fünf Prozent (5 %) jährlich zu verzinsen. ELSIBE bleibt es vorbehalten, einen tatsächlich höheren nachweislichen Schaden geltend zu machen.
    4. Vergütungen verstehen sich exklusiv schweizerischer Mehrwertsteuer.
    5. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat ELSIBE nach schriftlicher Nachfristansetzung von mindestens dreissig (30) Kalender-tagen das Recht, die Leistungserbringung einzustellen, ohne dabei schadensersatzpflichtig zu werden. ELSIBE bleibt es vorbehalten, ihrerseits Schadenersatz geltend zu machen.
    6. Für Leistungen nach Aufwand sind die Bestimmungen der Auftragsbestätigung und allenfalls der weiteren Vertragsdokumente massgebend. Die Lieferung erfolgt EXW (Ex Works, Incoterms 2020) ab Lager von ELSIBE. 
       
  7. Geistiges Eigentum / Schutzrechte
    1. Die Messstellen befinden sich im Eigentum des Netzeigentümers. Sofern der Netzbetreiber gleichzeitig auch Netzeigentümer ist, kann er frei auf die Messstellen zugreifen oder die Zugriffsberechtigung auf die Messstellen Dritten übertragen.
    2. Die Messdaten befinden sich im Eigentum des Endverbrauchers. Sofern der Netzbetreiber gleichzeitig auch Netzeigentümer ist, kann er unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen betreffend des Netzbetriebs über die Messdaten verfügen oder die Verfügungsgewalt Dritten übertragen.
    3. Alle bei der Vertragserfüllung entstandenen Schutzrechte (namentlich Urheber-, Patent-, Design- oder Markenrechte) an von ELSIBE (inklusive deren Subakkordanten und Hilfspersonen) im ausdrücklichen Auftrag des Kunden und gegen Vergütung entwickelten Werke (bestellte Werkleistungen), ins-besondere die Rechte an der von ELSIBE für den Kunden hergestellten Individualsoftware einschliesslich Quellencode und Programmbeschreibungen, sowie das Eigentum an allen diesbezüglichen Dokumenten, Unterlagen oder Datenträgern, stehen ausschliesslich dem Kunden zu. 
    4. Der Kunde gewährt der ELSIBE ein unentgeltliches, unentziehbares, unterlizenzierbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht, solche speziell für den Kunden entwickelte Werke, insbesondere die von ELSIBE für den Kunden hergestellte Individualsoftware einschliesslich Quellencode und Programmbeschreibungen, zu verwenden, weiterzuentwickeln oder sonst wie zu nutzen. Die Verwendung, Weiterentwicklung oder jede andere Nutzung dieser Werke für andere Endverbraucher bedarf keiner vorgängigen Zustimmung des Kunden. 
    5. Sämtliche Rechte an den im Rahmen der ordentlichen Erbringung der Leistungen durch ELSIBE, d.h. nicht auf Bestellung, entwickelten Werken, ein-schliesslich Software, Quellencode, Programmbeschreibungen, Dokumente, Unterlagen oder Datenträger stehen der ELSIBE zu.
    6. Vorbestehende gewerbliche Schutzrechte an geistigem Eigentum (Erfindungen, Know-how, Patente, Design, Urheberrechte, Marken etc.) verbleiben bei ELSIBE oder dem dritten Rechteinhaber. Soweit ELSIBE solchen gewerblichen Schutzrechten im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden verwendet, räumt sie dem Kunden daran die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten; ELSIBE lässt der Kunde die-se Nutzungs- und Lizenzbedingungen zur Information zukommen.
    7. ELSIBE leistet wie folgt Gewähr dafür, dass sie mit ihren Produkten und Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt: 
      1. Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von ELSIBE werden könnte, kann ELSIBE dem Kunden nach Wahl der ELSIBE entweder das Recht verschaffen, den Gegen-stand frei von jeder Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die vertraglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine gewerblichen Schutzrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vor-stehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer sechsjährigen linearen Abschreibung zurückerstatten. In diesem Fall ist ELSIBE berechtigt, eine allfällige Lizenz für die Nutzung Produkte oder Leistungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mit der Erklärung der Kündigung durch ELSIBE endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Produkte oder Leistungen. Jede weitergehende Rechtsgewährleistung von ELSIBE wird ausgeschlossen.
      2. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender gewerblicher Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird ELSIBE auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Schadenersatzleistungen, zuzüglich angemessener Anwaltskosten und Spesen übernehmen, wenn (i) der Kunde sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und (ii) ELSIBE zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und (iii) ELSIBE dabei in an-gemessenem und zumutbarem Umfang gegen angemessene Aufwandentschädigung unterstützt und (iv) sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemässe Gebrauch der unveränderten Leistungen von ELSIBE durch den Kunden verletze ein in den Gebieten der Leistungserbringung bestehendes gewerbliches Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.
         
  8. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
    1. Sämtliche Energie- und Anschlussdaten sowie finanzielle Daten sind im Eigentum des Kunden. Der Kunde wiederum regelt das Eigentum an diesen Daten in einem weiteren Vertrag mit dem Endverbraucher.
    2. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten. 
    3. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter und die Mitarbeiter der von ihr beigezogenen Dritten zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder zur Kenntnis gelangen, verpflichtet werden.
    4. Die Weitergabe vertraulicher Informationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. ELSIBE ist es erlaubt vertrauliche Informationen an verbundene Gesellschaften und Subakkordanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden weiterzugeben, sofern dies für die vertragskonforme Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
    5. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss (in der Offertphase) und gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung fort.
    6. Der Kunde sichert zu, dass die durch ihn an ELSIBE übermittelten Daten des Kunden korrekt und vollständig sind. ELSIBE verpflichtet sich, Daten des Kunden im Einklang mit den jeweils anwendbaren Gesetzen im Bereich des Datenschutzes zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige für die Datenverarbeitung durch ELSIBE erforderliche Zustimmungen ihrer Endverbraucher gemäss den jeweils anwendbaren Gesetzen im Datenschutz einzuholen.
    7. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogenen Kundendaten Dritten offengelegt werden können, sofern der Vollzug des Vertrags eine solche Offenlegung erfordert. Im Übrigen gilt die unter [www.eslibe.ch/datenschutzerklaerung] abrufbare Datenschutzerklärung.
    8. ELSIBE stellt die Einhaltung allfälliger in Absprache mit dem Kunden festgelegter IT-Sicherheitsbestimmungen sicher. 
    9. Die Parteien werden einander bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Begehren der betroffenen Personen (z.B. Auskunftsrecht, Löschungsrecht etc.) und anderer daten-schutzrechtlicher Vorgaben (z.B. Meldepflicht bei Verstössen gegen die Datensicherheit) unterstützen.
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  9. Haftung
    1. ELSIBE haftet nur für Schäden des Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung von ELSIBE ist, soweit gesetzlich zu-lässig, ausgeschlossen. Schäden an der IT-Infrastruktur oder im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur des Kunden, mangelnden wirtschaftlichen Er-folg, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Mangelfolgeschäden oder sonstige indirekte Schäden. Darüber hinaus ist jegliche Haftung von ELSIBE für Handlungen von Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    2. Bei Schäden im Bereich der Daten, welche durch mangelhaften Datenschutz oder Datensicherheit entstehen, kann die ELSIBE keine Haftung über-nehmen soweit ELSIBE nachweist, dass sie die den von den Parteien vertraglich definierten Standards entsprechenden, mindestens jedoch die branchenüblichen Schutzmassnahmen gegenüber solchen Risiken getroffen hat. Ausgeschlossen ist zudem auch jede Haftung von ELSIBE bei unbefugtem Zugriff auf ELSIBE Hardware und/oder ELSIBE Software durch Dritte (z.B. Cyber-Angriff über ELSIBE Software oder IT-Infrastruktur des Kunden, Diebstahl, Einbruch, unsachgemässer Umgang mit Passwörtern, unsichere Passwörter usw.).
    3. Die Haftung der ELSIBE ist pro Schadenereignis auf maximal CHF 50'000.-- begrenzt. Zusätzlich ist die Gesamtheit der Schadenersatzforderungen, die aufgrund von Schadenereignissen, welche sich innerhalb eines Kalenderjahres ereignen, auf CHF 200'000.-- begrenzt.
       
  10. Vertragsdauer, Beendigung und Kündigung
    1. Der Vertragsbeginn ist in der Auftragsbestätigung vereinbart. Enthält diese keinen Vertragsbeginn, beginnt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Falls ELSIBE mit der Leistungserbringung vor Unterzeichnung begonnen hat, gilt der Vertrag bereits ab diesem Zeitpunkt.
    2. Sofern die Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung enthält, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
    3. Falls eine Partei ihre vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, je verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens dreissig (30) Kalendertagen, in schwerwiegender Weise verletzt, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Erklärung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. In einem solchen Fall ist nur die vereinbarte Vergütung pro rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem der Vertrag endet, vorbehältlich von Schadenersatzansprüchen der kündigenden Partei infolge Vertragsverletzung.
    4. Vorbehältlich der Kündigung einer allfälligen Lizenz für die Nutzung Produkte oder Leistungen durch ELSIBE gemäss Ziff. 7.7, ist jede Partei zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder gegen sie ein Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren eröffnet wird.
       
  11. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
    1. Eine Partei darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten, übertragen oder verpfänden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
    2. Nicht als Dritte im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten Unternehmen, welche von der übertragenden Partei über eine Kapitalbeteiligung oder Stimmrechte beherrscht werden (Tochtergesellschaften), welche die übertragende Partei über eine Kapitalbeteiligung oder Stimmrechte beherrschen (Muttergesellschaften) oder die zusammen mit der übertragenden Partei von einer gemeinsamen Muttergesellschaft über eine Kapitalbeteiligung oder Stimmrechte beherrscht werden (Schwestergesellschaften).
       
  12. Höhere Gewalt
    1. Höhere Gewalt oder bei ELSIBE oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die ELSIBE ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, ihre Leistungen innerhalb mit dem Kunden vereinbarter verbindlicher Fristen zu erbringen, verlängern diese Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs (6) Monaten, kann der Kunde vom Vertrag mit ELSIBE zurücktreten. Sämtliche weiteren Rechte des Kunden, insbesondere Schadenersatzrechte, sind ausgeschlossen.
    2. Unter höherer Gewalt werden insbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse verstanden. 
       
  13. Salvatorische Klausel
    1. Falls Bestimmungen des Vertrags ungültig sein sollten, bleibt der übrige Teil des Vertrags davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die der ungültigen Bestimmung nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.
       
  14. Anwendbares Recht und Gerichtstand
    1. Auf diese AGB und den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts anwendbar.
    2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag (auch in Bezug auf die Frage des Zustandekommens des Vertrages sowie dessen Gültigkeit) ist Weinfelden, Kanton Thurgau, Schweiz.
       
  15. Stand AGB
    1. 10. März 2023